1. Anwendungsbereich

Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten (Erzeuger, Hersteller und Logistikunternehmen) gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen und soweit diese keine Regelungen enthalten, die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Auch die vorbehaltlose Annahme der Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen bedeutet keine Zustimmung zu ihrer Geltung durch uns. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir im Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.

2. Bestellung und Vertragsabschluss

Der Lieferant verpflichtet sich, Produkte nach unseren Vorgaben herzustellen bzw. zu beschaffen und/oder Logistikdienstleistungen nach unseren Vorgaben zu erbringen. Unsere Anfragen sind so lange unverbindlich, bis wir eine verbindliche Bestellung entweder in Form eines eigenen Angebotes oder in Form der Annahme eines Angebotes des Lieferanten abgeben. Gibt der Lieferant auf unsere Anfrage ein Angebot ab, so ist er verpflichtet, sich in seinem Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit der Ware und anderen Angaben an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich und deutlich sichtbar in hervorgehobener Form auf diese hinzuweisen. Erstellt der Lieferant für uns ein Angebot, so erfolgt dies für uns kostenfrei. Bestellen wir durch die Abgabe eines Angebotes, so ist dieses 14 Tage („Annahmefrist") wirksam, sofern keine längere Lieferfrist schriftlich vereinbart worden ist. Nach Ablauf der jeweils vereinbarten Frist sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Mündliche oder elektronische Angebote werden erst wirksam, wenn sie durch unser schriftliches Auftragsschreiben („Bestellung") bestätigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt ein Telefax. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Die Annahme unseres Angebotes durch den Lieferanten muss innerhalb der vorstehenden Annahmefrist durch schriftliche Erklärung („Auftragsbestätigung") erfolgen. Wir können unser Angebot bis zum Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten widerrufen. Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nur zustande, soweit wir der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Ohne eine derartige vorstehende schriftliche Zustimmung bedeuten unsere Zahlungen oder unsere Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen keine Zustimmung. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Lebensmittel-, und Bedarfsgegenständegesetz sowie den einschlägigen Verordnungen einschließlich der EU-Bestimmungen entspricht. Bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport der Ware werden die erforderliche Sorgfalt, die Einhaltung aller einschlägigen Gesetze, insbesondere der Hygienevorschriften, sowie die sachgemäße Behandlung der Ware von dem Lieferanten zugesichert. Ebenso garantiert der Lieferant, dass die behördlich festgesetzten Höchstwerte bei der Behandlung von Lebensmitteln nicht überschritten werden. Der Lieferant gewährleistet Temperaturführung sowie Lagerung und Transport nach HACCP. Ware, die mit dem Hinweis auf ökologischen Landbau gekennzeichnet ist, muss den einschlägigen Verordnungen entsprechen und zertifiziert sein.

3. Nachträgliche Änderungen

Wir können nachträglich Änderungen der vereinbarten Leistung unter entsprechender Anpassung der Gegenleistung verlangen, wenn hierfür besondere betriebliche Gründe vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn wir die Gründe bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten und die Änderungen handelsüblich sind oder für den Lieferanten im Einzelfall zumutbar sind. Für den Fall einer vorstehend genannten Änderung sind die Auswirkungen auf Liefertermine und eventuelle Mehr- oder Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln. Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Lieferant uns unverzüglich nach der Bestellungsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme. Bei früherer Lieferung behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen oder die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern, bis die bestellte Ware an dem von uns bei Vertragsschluss vorgesehenen Platz gelagert werden kann. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Erbringt der Lieferant die geschuldete Leistung nicht oder ist er mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche unverkürzt zu. Auf das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt und innerhalb dieser Frist nicht erhalten hat. Umstände höherer Gewalt entlasten den Lieferanten nur, wenn er sie uns ohne schuldhaftes Zögern unmittelbar nach Kenntnis unter Angabe der genauen Umstände und der voraussichtlichen Dauer der Fristüberschreitung schriftlich mitteilt.

5. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

  • 5.1 Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden bestmöglich vermieden werden. Wieder verwendbare Verpackungsmittel sind frachtfrei vom Lieferanten zurückzunehmen.
  • 5.2 Bestellungen sind stückzahlgenau zu den vereinbarten Lieferterminen zu liefern. Unter- oder Überlieferungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Überlieferungen ohne Vereinbarung werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurückgesandt.
  • 5.3 Die Lieferung erfolgt „frei Haus" an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort („Bringschuld").
  • 5.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke) sowie unsere Bestellkennung (Datum und ggf. Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung nicht zu vertreten.
  • 5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend.
  • 5.6 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
  • 5.7 Hat sich der Lieferant das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt jeweils nur bis zur konkreten Bezahlung der Ware. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte sowie Konzern- oder Kontokorrentvorbehalte erkennen wir nicht an.

6. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

  • 6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Wenn der Preis in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Preis des Lieferanten als Festpreis.
  • 6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart worden ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, Verzollung sowie evtl. Transport- und Haftpflichtversicherung) mit ein.
  • 6.3 Rechnungen sind mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, getrennt nach jeder Lieferung mit Bestellkennzeichen und -nummern jeder einzelnen Position zu stellen.
  • 6.4 Der Ausgleich der Rechnungen des Lieferanten erfolgt 35 Tage nach Rechnungseingang. Sämtliche Zahlungen erfolgen ausschließlich an denjenigen, der uns schriftlich als Zahlungsempfänger mitgeteilt worden ist.
  • 6.5 Die bei der Auftragsvergabe vereinbarten Bedingungen für die Rechnungsstellung sind durch den Lieferanten einzuhalten. Den Mehraufwand bei der Rechnungsprüfung aufgrund von Abweichungen von diesen Bedingungen hat uns der Lieferant mit einer Pauschale von 40,00 Euro pro Stunde zu erstatten, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • 6.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.

7. Haftung für Mängel

  • 7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  • 7.2 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sämtliche Lieferungen und Leistungen müssen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so bedarf es hierzu unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • 7.3 Als Vereinbarungen über die Beschaffenheit gelten im übrigen diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung und Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
  • 7.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Im übrigen liegt in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Ware nicht die Eigenschaften aufweist, die wir nach der vom Lieferanten oder Hersteller gegebenen Produktbeschreibung erwarten können. Dabei genügt es, wenn uns die Produktbeschreibung nach Vertragsschluss (z. B. zusammen mit der Ware) überlassen wurde.
  • 7.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offene Mängel der Lieferung/Leistung werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Hiervon unberührt bleibt unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung des Mangels beim Lieferanten eingeht.
  • 7.6 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Im übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Des weiteren haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  • 7.7 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass durch seine Lieferung gewerbliche Schutzrechte (z. B. Marken, Handelsnamen) sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Für den Umfang der Freistellungsverpflichtung gilt Ziff. 8 entsprechend.

8. Produkthaftung, Produzentenhaftung

  • 8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der gebotenen Rechtsverteidigung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  • 8.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich erforderlicher Rückrufmaßnahmen, ergeben, zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9. Lieferantenregress

  • 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette („Lieferantenregress" nach §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  • 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  • 9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist.

10. Materialbeistellung / -verarbeitung

  • 10.1 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel o. ä. („Materialbeistellungen") bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten sowie auf seine Kosten vor Verlust oder Wertminderung zu schützen. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig.
  • 10.2 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Materialbeistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Der Lieferant verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

11. Geheimhaltung, Datenschutz

  • 11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten sowie sonstige Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Modelle o. ä. – gleich welcher Art –, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verwendung oder Verlust zu sichern.
  • 11.2 Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z. B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen und unterliegen gleichfalls der Geheimhaltungspflicht.
  • 11.3 Nach Ablauf der Geschäftsbeziehung sind alle von uns überlassenen Unterlagen, Dokumente etc. durch den Lieferanten an uns zurückzugeben oder in Absprache mit uns sicher zu vernichten.
  • 11.4 Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten, soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist. Der Lieferant stimmt der Verwendung seiner Daten insoweit zu.

12. Erfüllungsort / Gerichtsstand

  • 12.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen nach diesem Vertrag Hannover. Gerichtsstand ist Hannover. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
  • 12.2 Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

13. Rechtswirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vereinbarungen im übrigen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

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