Allgemeine Geschäftsbedingungen der Convenience GmbH

Teil I Einkaufsbedingungen (Lieferanten)

1. Anwendungsbereich
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten (Erzeuger, Hersteller und Logistikunternehmen) gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen und soweit diese keine Regelungen enthalten, die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Auch die vorbehaltlose Annahme der Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen bedeutet keine Zustimmung zu ihrer Geltung durch uns. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir im Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.

2.Bestellung und Vertragsabschluss
Der Lieferant verpflichtet sich, Produkte nach unseren Vorgaben herzustellen bzw. zu beschaffen und/oder Logistikdienstleistungen nach unseren Vorgaben zu erbringen. Unsere Anfragen sind so lange unverbindlich, bis wir eine verbindliche Bestellung entweder in Form eines eigenen Angebotes oder in Form der Annahme eines Angebotes des Lieferanten abgeben. Gibt der Lieferant auf unsere Anfrage ein Angebot ab, so ist er verpflichtet, sich in seinem Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit der Ware und anderen Angaben an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich und deutlich sichtbar in hervorgehobener Form auf diese hinzuweisen. Erstellt der Lieferant für uns ein Angebot, so erfolgt dies für uns kostenfrei. Bestellen wir durch die Abgabe eines Angebotes, so ist dieses 14 Tage („Annahmefrist“) wirksam, sofern keine längere Lieferfrist schriftlich vereinbart worden ist. Nach Ablauf der jeweils vereinbarten Frist sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Mündliche oder elektronische Angebote werden erst wirksam, wenn sie durch unser schriftliches Auftragsschreiben („Bestellung“) bestätigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt ein Telefax. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Die Annahme unseres Angebotes durch den Lieferanten muss innerhalb der vorstehenden Annahmefrist durch schriftliche Erklärung („Auftragsbestätigung“) erfolgen. Wir können unser Angebot bis zum Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten widerrufen. Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nur zustande, soweit wir der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Ohne eine derartige vorstehende schriftliche Zustimmung bedeuten unsere Zahlungen oder unsere Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen keine Zustimmung. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Lebensmittel-, und Bedarfsgegenständegesetz sowie den einschlägigen Verordnungen einschließlich der EU-Bestimmungen entspricht. Bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport der Ware werden die erforderliche Sorgfalt, die Einhaltung aller einschlägigen Gesetze, insbesondere der Hygienevorschriften, sowie die sachgemäße Behandlung der Ware von dem Lieferanten zugesichert. Ebenso garantiert der Lieferant, dass die behördlich festgesetzten Höchstwerte bei der Behandlung von Lebensmitteln nicht überschritten werden. Der Lieferant gewährleistet Temperaturführung sowie Lagerung und Transport nach HACCP. Ware, die mit dem Hinweis auf ökologischen Landbau gekennzeichnet ist, muss den einschlägigen Verordnungen entsprechen und zertifiziert sein.

3. Nachträgliche Änderungen
Wir können nachträglich Änderungen der vereinbarten Leistung unter entsprechender Anpassung der Gegenleistung verlangen, wenn hierfür besondere betriebliche Gründe vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn wir die Gründe bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten und die Änderungen handelsüblich sind oder für den Lieferanten im Einzelfall zumutbar sind. Für den Fall einer vorstehend genannten Änderung sind die Auswirkungen auf Liefertermine und eventuelle Mehr- oder Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln. Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Lieferant uns unverzüglich nach der Bestellungsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.

4. Lieferzeit, Lieferverzug
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme. Bei früherer Lieferung behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen oder die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern, bis die bestellte Ware an dem von uns bei Vertragsschluss vorgesehenen Platz gelagert werden kann. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Erbringt der Lieferant die geschuldete Leistung nicht oder ist er mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche unverkürzt zu. Auf das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt und innerhalb dieser Frist nicht erhalten hat. Umstände höherer Gewalt entlasten den Lieferanten nur, wenn er sie uns ohne schuldhaftes Zögern unmittelbar nach Kenntnis unter Angabe der genauen Umstände und der voraussichtlichen Dauer der Fristüberschreitung schriftlich mitteilt.

5 Verpackung, Versand und Gefahrübergang

5.1 Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden bestmöglich vermieden werden. Wieder verwendbare Verpackungsmittel sind frachtfrei vom Lieferanten zurückzunehmen.

5.2 Bestellungen sind stückzahlgenau zu den vereinbarten Lieferterminen zu liefern. Unter- oder Überlieferungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Überlieferungen ohne Vereinbarung werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurückgesandt.

5.3 Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort („Bringschuld“).

5.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke) sowie unsere Bestellkennung (Datum und ggf. Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung nicht zu vertreten.

5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend.

5.6 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.

5.7 Hat sich der Lieferant das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt jeweils nur bis zur konkreten Bezahlung der Ware. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte sowie Konzern- oder Kontokorrentvorbehalte erkennen wir nicht an.

6 Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Wenn der Preis in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Preis des Lieferanten als Festpreis.
6.2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart worden ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, Verzollung sowie evtl. Transport- und Haftpflichtversicherung) mit ein.
6.3. Rechnungen sind mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, getrennt nach jeder Lieferung mit Bestellkennzeichen und –nummern jeder einzelnen Position zu stellen.
6.4. Der Ausgleich der Rechnungen des Lieferanten erfolgt 35 Tage nach Rechnungseingang. Sämtliche Zahlungen erfolgen ausschließlich an denjenigen, der uns schriftlich als Zahlungsempfänger mitgeteilt worden ist.
6.5. Die bei der Auftragsvergabe vereinbarten Bedingungen für die Rechnungsstellung sind durch den Lieferanten einzuhalten. Den Mehraufwand bei der Rechnungsprüfung aufgrund von Abweichungen von diesen Bedingungen hat uns der Lieferant mit einer Pauschale von 40,00 Euro pro Stunde zu erstatten, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.

7. Haftung für Mängel


7.1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sämtliche Lieferungen und Leistungen müssen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so bedarf es hierzu unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.3. Als Vereinbarungen über die Beschaffenheit gelten im übrigen diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung und Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

7.4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Im übrigen liegt in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Ware nicht die Eigenschaften aufweist, die wir nach der vom Lieferanten oder Hersteller gegebenen Produktbeschreibung erwarten können. Dabei genügt es, wenn uns die Produktbeschreibung nach Vertragsschluss (z. B. zusammen mit der Ware) überlassen wurde.

7.5. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offene Mängel der Lieferung/Leistung werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Hiervon unberührt bleibt unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung des Mangels beim Lieferanten eingeht.

7.6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Im übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Des weiteren haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

7.7. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass durch seine Lieferung gewerbliche Schutzrechte (z. B. Marken, Handelsnamen) sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Für den Umfang der Freistellungsverpflichtung gilt Ziff. 8 entsprechend.

8 Produkthaftung, Produzentenhaftung

8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der gebotenen Rechtsverteidigung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

8.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich erforderlicher Rückrufmaßnahmen, ergeben, zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9 Lieferantenregress

9.1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette („Lieferantenregress“ nach §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist.

10 Materialbeistellung/-verarbeitung

10.1. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel o. ä. („Materialbeistellungen“) bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten sowie auf seine Kosten vor Verlust oder Wertminderung zu schützen. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig.

10.2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Materialbeistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Der Lieferant verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

11 Geheimhaltung, Datenschutz

11.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten sowie sonstige Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Modelle o. ä. – gleich welcher Art -, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verwendung oder Verlust zu sichern.

11.2. Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z. B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen und unterliegen gleichfalls der Geheimhaltungspflicht.

11.3. Nach Ablauf der Geschäftsbeziehung sind alle von uns überlassenen Unterlagen, Dokumente etc. durch den Lieferanten an uns zurückzugeben oder in Absprache mit uns sicher zu vernichten.

11.4. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten, soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist. Der Lieferant stimmt der Verwendung seiner Daten insoweit zu.

12 Erfüllungsort / Gerichtsstand

12.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen nach diesem Vertrag Hannover. Gerichtsstand ist Hannover. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.

12.2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

13 Rechtswirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vereinbarungen im übrigen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

Teil II Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Kunden)

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Vertragsschluss

1.1. Unsere Lieferungen werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Etwaigen von diesen Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden (Großverbraucher und Lebensmitteleinzelhandel) wird hiermit widersprochen, soweit ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.

1.2. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden wie auch Aufträge, Preisabreden und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Verkaufsbedingungen ändern – erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

1.3. Die dem Angebot beigefügten Verkaufsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen sowie darin enthaltene oder anderweitig mitgeteilte Daten, Bezugnahmen auf Normen, ebenso Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche von uns bezeichnet werden. Die enthaltenen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, wobei ein Irrtum vorbehalten bleibt.

2 Preise / Zahlungsbedingungen

2.1. Alle Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die der Kunde in der jeweiligen gesetzlichen Höhe jeweils zu entrichten hat. Die Lieferungen erfolgen zu den am Versandtag gültigen Preisen.

2.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir ein Skonto in Höhe von 1 %, bei Zahlung per Bankeinzug von 2 % des Nettorechnungsbetrages. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht

spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum leistet. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

2.3. Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber an. Gutschriften über Schecks und Wechsel erfolgen, vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich Diskontierungskosten, evtl. Bank- und Einzugsspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

2.4. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen und damit begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung vollständige Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden alle diese betreffenden Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig. Gleichfalls sind wir berechtigt, alle übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen und die Verfügungsermächtigung nach Ziff. 3 zu widerrufen.

2.5. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Kunden nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche zu, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3 Eigentumsvorbehalt


3.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum. Das gilt auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Kunde seine Zahlung ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.

3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab.

3.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur, solange er sich nicht in Verzug befindet, weiterveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Tatsachen vorliegen, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen und damit begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen. Anderenfalls können wir verlangen, dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung unverzüglich mitteilt und uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht und Auskünfte erteilt sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

3.4. Zu anderer Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

3.5. Sofern der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

3.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei nach Vertragsschluss eintretenden Umständen, die die Befriedigung unserer Forderung gefährden, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In diesem Fall ist auf unser Verlangen die Ware unter unverzüglicher Übersendung einer Bestandsliste an uns herauszugeben. In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die offenen Forderungen gegen den Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3.7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns unverzüglich unter Übergabe aller für eine Klage nach § 771 ZPO ggf. notwendigen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen. Soweit die Klage nach § 771 ZPO erfolgreich war und die mit ihr verbundenen Kosten vom Dritten nicht beizutreiben sind, haftet uns der Kunde für den entstandenen Ausfall.

4 Haftung

4.1. Unsere Haftung gegenüber dem Kunden wird auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt. Hiernach haften wir dem Kunden für Schäden, die durch uns sowie unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Das gleiche gilt für Schäden, die durch das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit hervorgerufen werden oder Fehler betreffen, die wir arglistig verschwiegen haben.

5 Erfüllungsort / Gerichtsstand

5.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen nach diesem Vertrag Hannover.

5.2. Gerichtsstand ist Hannover, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Entscheidung eines Schiedsgerichtes bindend ist. Wir sind berechtigt, unsere Rechte auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

5.3. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

6 Rechtswirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vereinbarungen im übrigen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

B. Ausführung der Lieferung

1 Lieferzeit

1.1. Angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und werden von uns nach bestem Wissen so bemessen, dass sie bei geordnetem Gang der Fabrikation sowohl im eigenen Werk als auch in Werken der Unterlieferanten mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

1.2. Ist ein Liefertermin verbindlich zugesagt, so gilt er als eingehalten, wenn und soweit wir die Ware rechtzeitig versandt oder Versandbereitschaft angezeigt haben. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist.

1.3. Bei Fristen und Lieferterminen, die nicht ausdrücklich als „fix“ vereinbart sind, kann uns der Kunde nach deren Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist können wir in Verzug geraten.

1.4. Liefertermine und -fristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., die außerhalb unseres Willens und unserer Einflusssphäre liegen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, soweit solche Ereignisse und Umstände die Lieferung der Ware beeinflussen. Gleiches gilt, wenn solche Umstände und Ereignisse bei unseren Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. Wird die Durchführung des Vertrages aufgrund solcher Ereignisse bzw. Umstände für eine Vertragspartei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. In allen diesen Fällen werden Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

2 Versand und Gefahrübergang

2.1. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.

2.2. Bei Belieferung per Palette ist der Kunde verpflichtet, bei Auslieferung der Ware im Tauschweg die gleiche Zahl
unbeschädigter Leerpaletten zurückzugeben, die in Größe, Bauart und Verwendbarkeit denjenigen Paletten entsprechen müssen, mit denen die Ware geliefert wurde. Anderenfalls sind wir berechtigt, den Kunden mit den Wiederbeschaffungskosten zu dem uns in Rechnung gestellten Preis weiter zu belasten.

2.3. Für die Lieferung frischer Ware gelten die Cofreurop Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (EWG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist.

3 Teillieferungen / Abrufaufträge

3.1. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

3.2. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können daher nach Vertragsschluss nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart ist.

3.3. Nicht vertraglich fest vereinbarte Abruftermine bzw. –mengen können wir nur im Rahmen unserer Lieferungs- bzw. Herstellungsmöglichkeiten einhalten.

3.4. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

4 Prüfung und Abnahme

Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung sowie auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 3 Tagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. In diesem Fall ist der Mangel unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die beanstandete Ware ist zur Prüfung zur Verfügung zu halten und muss so lange in produktgerechter Weise gelagert und sachgerecht behandelt werden.

5 Sach- und Rechtsmängel

5.1. Wir erbringen die vereinbarten Leistungen nach den rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.

5.2. Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist, dass diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte beruhen und der Kunde seinen nach § 377 HGB (siehe vorstehende Ziff. 4) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.3. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Mangelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von den sich hieraus ergebenden Schadensfolgen freigestellt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind – hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5.4. Soweit die Ware einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

5.5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche oder die diesbezüglich in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wird der Kunde wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Der Kunde hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunden geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden.

5.6. Erfolgt die Mängelrüge des Kunden zu Unrecht, ist der Kunde verpflichtet, die uns entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.